Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sitto Payments für Zahlungsabwicklung

Version 1.11.2023

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend “AGB”) sind eine rechtliche Vereinbarung und gelten zwischen dem Vertragspartner (resp. Kunden) und Sitto Payments. Diese sind Bestandteil der Verträge zur Nutzung unserer Software, Hardware, Applikationen und E-Commerce-Lösungen sowie der vereinbarten Produkte und Dienstleistungen. Durch die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von Sitto Payments akzeptiert der Kunde diese AGB. Wir bitten unsere Kunden daher, die AGB sorgfältig zu lesen und bei Fragen oder Unklarheiten Kontakt mit Sitto Payments (info@sitto.ch) aufzunehmen.

2. Vertragspartner

2.1 Informationen und Dokumente

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die notwendigen Informationen und Dokumente einzureichen, damit eine Identifizierung erfolgen kann. Die Informationen umfassen unter anderem (Liste nicht ausschliesslich): Firmenname, Adresse, Kontaktperson, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatzzahlen, Branchenzugehörigkeit (z.B. NOGA-Code), bevollmächtigte Mitarbeiter usw. Es ist zu beachten, dass nicht alle Branchen und Geschäftsmodelle unterstützt werden. Sitto Payments behält sich das Recht vor, die Beziehung abzulehnen.

Die Unterlagen umfassen folgende Dokumente (Liste nicht abschliessend): Handelsregisterauszug, Ausweiskopie des Inhabers oder der beherrschenden Person, Kontoinformationen sowie fallbezogene weitere Dokumente (z.B. Lizenzen für regulierte Branchen usw.). Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Informationen im Acquirer Portal korrekt zu erfassen und bei Änderungen sofort eine Meldung an Sitto Payments schriftlich zu machen.

2.2 Änderungen der Informationen und Dokumente

Bei Änderungen der eingereichten Informationen und Dokumente verpflichtet sich der Kunde, diese unaufgefordert und unverzüglich schriftlich an Sitto Payments zu melden. Dazu gehören Domizilwechsel, Rechtsform- und Namensänderungen der Firma. Die Meldepflicht beinhaltet auch wesentliche Änderungen des Inhabers oder der beherrschenden Person, um eine Identifizierung der Person zu ermöglichen. Sollte daraus ein erhöhtes Risiko für Sitto Payments entstehen, beispielsweise durch risikoreiche Branchen oder Geschäftsmodelle, ist Sitto Payments berechtigt, die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen zu sperren und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Übergabe des Terminals an den neuen Inhaber oder die neue beherrschende Person oder an Dritte ist nicht gestattet.

2.3 Änderung der Bonität

Sollte sich die Bonität des Vertragspartners wesentlich verschlechtern oder ein Konkursverfahren eingeleitet werden, muss der Vertragspartner Sitto Payments umgehend informieren. Sitto Payments hat das Recht, die Vergütungsfristen anzupassen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2.4 Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen entsprechen dem geltenden Schweizer Recht und werden für die Zwecke der Geschäftsabwicklung verwendet. Sitto Payments verpflichtet sich, die Daten sorgfältig zu verarbeiten und vor dem Zugriff durch Dritte oder Unbefugte zu schützen.

3. Acquirer

Ein Acquirer ist ein Finanzdienstleister, der Kredit- oder Debitkartenzahlungen im Auftrag eines Händlers abwickelt. Der Acquirer ermöglicht es Händlern, Kreditkartenzahlungen von den kartenausgebenden Banken zu akzeptieren. Adyen (Adyen NV, Simon Carmiggeltstraat 6, 1011 DJ Amsterdam; www.adyen.com) fungiert als Partner von Sitto Payments und wickelt die Kredit- oder Debitkartenzahlungen als Acquirer ab. Alle über Sitto Payments Terminals eingereichten Zahlungstransaktionen werden von Adyen autorisiert, verarbeitet und abgewickelt. Die Auszahlung der Guthaben aus Kredit- oder Debitkartenzahlungen erfolgt ebenfalls durch Adyen, welche nach Abzug der vereinbarten Gebühren auf das Konto des Vertragspartners überwiesen werden. Die Periodizität der Auszahlungen wird individuell vereinbart. Dabei kommen die vom Acquirer vorgegebenen Fremdwährungsumrechnungskurse zur Anwendung. Die Transaktionen und die Gebühren sind im Portal ersichtlich.

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, ebenfalls an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adyen für Plattformen gebunden zu sein. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://www.adyen.com/de_DE/legal/terms-and-conditions-adyen-for-platforms-de/.

Der Acquirer behält sich das Recht vor, die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen zu sperren oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls die von Ihnen angegebenen Informationen nicht vollständig und richtig sind oder falls Sie die Anforderungen für die Registrierung oder Verifizierung nicht erfüllen. Dies gilt auch, falls Sie Gesetze oder Rechtsvorschriften verletzen, die für die Verwendung unserer Produkte und Dienstleistungen gelten, oder der Acquirer Grund zur Annahme hat, dass Sie in betrügerische Aktivitäten, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige Straftaten verwickelt sind oder in einer risikoreichen Branche tätig sind. Die Liste der verbotenen Produkte und Dienstleistungen ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.adyen.com/de_DE/legal/list-restricted-prohibited.

Sitto Payments übernimmt keine Verantwortung für die Zahlungsabwicklung der Kredit- oder Debitkartenzahlungen und für die Auszahlung des Guthabens.

4. POS-Zahlungsterminal

4.1 POS-Zahlungsterminal Definition

Das Terminal ist ein elektronisches Zahlungsterminal im Handel, das Debit- und Kreditkarten verarbeiten kann und damit bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht. Der Acquirer ist für den Betrieb der Software des Terminals zuständig.

4.2 POS-Zahlungsterminal Lieferung

Die im Vertrag genannten Lieferdaten gelten nur als Richtwerte und sind nicht verbindlich. Bei Lieferverzögerungen wird Sitto Payments den Vertragspartner unverzüglich informieren. Falls die Terminals aufgrund eines Verschuldens von Sitto Payments nicht innerhalb von einem Monat ab dem vereinbarten Liefertermin geliefert werden, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Sitto Payments lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen ab, die durch Terminalhersteller oder sonstige Dritte verursacht wurden. Sitto Payments ist für die Lieferung der Terminals an den im Vertrag definierten Standort verantwortlich. Das Risiko für Schäden und Verlust der Terminals geht mit Empfang der Terminals auf den Vertragspartner über.

4.3 POS-Zahlungsterminal Prüfung

Der Vertragspartner hat die Funktionstüchtigkeit sowie die Beschaffenheit der gelieferten Terminals innerhalb von 10 Tagen nach Empfang zu prüfen und festgestellte Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich Sitto Payments mitzuteilen. Wird innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge erhoben, gelten die Terminals als in einwandfreien Zustand übernommen.

Mängel wegen Material- oder Fabrikationsfehlern, die innerhalb von zwei Monaten nach Ablieferung der Terminals auftreten, sind vom Vertragspartner umgehend zu melden. Mangelhafte Terminals werden innerhalb dieser Frist von Sitto Payments nach eigenem Ermessen entweder nachgebessert oder im Austauschverfahren ersetzt. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Ausfalls oder Defekts eines Terminals besteht nicht. Mängel, die durch fehlerhafte Installation, unsachgemässe Bedienung oder Manipulation der Geräte entstanden sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.

4.4 POS-Zahlungsterminal Reparaturen

Auftretende Mängel an den Terminals sind Sitto Payments umgehend zu melden. Es liegt ausschliesslich im Ermessen von Sitto Payments zu entscheiden, ob defekte Teile ausgetauscht werden können oder ob das Terminal ersetzt werden muss. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz durch Sitto Payments wegen Ausfalls oder Defekts eines Terminals besteht nicht.

4.5 Servicedienstleistungen und Gebühr

Die Serviceleistungen beinhalten neben Lieferung und Installation der Terminals auch den Support per E-Mail (support@sitto.ch) über die gesamte Vertragslaufzeit. Die Gebühr für die Servicedienstleistungen deckt auch die SIM-Karte im Terminal, die anfallenden GPRS-Gebühren sowie laufende Updates der Software des Terminals ab.

Das Terminal wird bei einem Defekt der Soft- oder Hardware ausgetauscht. Fahrlässige Beschädigungen der Hardware (z.B. Sprung im Display oder Schäden durch Herunterfallen) sind nicht gedeckt und die Kosten für Reparatur oder Austausch des Terminals werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

Die Gebühr für die Servicedienstleistung wird jährlich in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Vertragspartner kann optional mit Sitto Payments vereinbaren, dass die Gebühr direkt vom Guthaben abgezogen wird.

4.6 Generelle Sorgfaltspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Terminals nur durch autorisierte Personen bedient werden und keine Manipulationen am Gerät vorgenommen oder missbräuchliche oder betrügerische Transaktionen erfasst werden. Das Personal ist so zu schulen, dass es das Terminal bedienen und missbräuchliche oder betrügerische Transaktionen erkennen und verhindern kann.

4.7 Gebühren

Die Gebühren für die verarbeiteten Transaktionen werden separat vereinbart und sind auf dem vom Vertragspartner akzeptierten Angebot aufgeführt. Die Gebühren werden mit der Abrechnung der Transaktionen verrechnet.

Sitto Payments behält sich das Recht vor, die Gebühren anzupassen, wobei der Vertragspartner 30 Tage im Voraus schriftlich informiert wird.

4.8 Reserven

Mit dem Vertragspartner kann vereinbart werden, dass ein Reservebetrag als Sicherheit angelegt wird. Die Höhe des Reservebetrags entspricht dem Betrag, den Sitto Payments nach eigenem Ermessen für angemessen hält, um alle zu erwartenden Gebühren, Rückbuchungen oder zu erwartenden Verbindlichkeiten zu decken. Sitto Payments ist berechtigt, alle Gebühren, Rückbuchungen oder zu erwartenden Verbindlichkeiten, die nicht durch die Gebühren gedeckt werden, dem Reservebetrag zu belasten. Ebenfalls behält sich Sitto Payments das Recht vor, den Reservebetrag bis zu 90 Tage nach Beendigung des Vertrags oder bis zur Zahlung der Verbindlichkeiten zu behalten.

5. Miete des POS-Zahlungsterminals

5.1 Vertragsgegenstand

Sitto Payments (Vermieterin) überlässt dem Vertragspartner (Mieter) Terminals gegen Bezahlung eines monatlichen Mietzinses. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung kommt ein Mietvertrag (Vertrag für Terminalmiete) zustande. Die Mietsache bleibt jederzeit Eigentum von Sitto Payments.

5.2 Mietdauer des POS-Zahlungsterminals

Der Vertrag betreffend Terminalmiete wird für eine Mindestdauer von 36 Monaten abgeschlossen. Eine Kündigung kann danach unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats schriftlich erfolgen. Bei ausstehenden Mieten hat Sitto Payments das Recht, die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen zu sperren und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Terminal zurückzufordern. Bei einer vorzeitigen Kündigung schuldet der Mieter pro Terminal eine pauschale Bearbeitungs- und Administrationsgebühr von CHF 150.- und die vollständigen Mietzinsgebühren für die verbleibende Restlaufzeit von 36 Monaten.

5.3 Zahlungsbedingungen für die Miete des POS-Zahlungsterminals

Die vereinbarten Mietzinsen sind monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Die Miete wird von Sitto Payments über den Acquirer (Adyen) vom Umsatz abgezogen. Der erste Mietzins wird 10 Tage nach der Installation fällig. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, wird eine Mahngebühr von CHF 5.- bei der ersten Mahnung und CHF 20.- bei der zweiten Mahnung erhoben. Wird ein Terminal wegen Zahlungsverzug gesperrt, so wird ein Betrag von CHF 50.- für die Wiederaufschaltung fällig.

5.4 Lieferung, Installation und Rückgabe des POS-Zahlungsterminals

Die Lieferung des Terminals erfolgt per Kurier oder gegen entsprechende zusätzliche Vergütung durch Sitto Payments vor Ort. Die Installation (z.B. Aktivierung und Konfiguration des Terminals) erfolgt durch Sitto Payments. Die Instruktion für die Handhabung des Terminals erfolgt durch Sitto Payments. Die Rückgabe der Mietsache hat komplett und in einwandfrei gereinigtem Zustand zu erfolgen. Im Falle der Rückgabe von nicht gereinigten, beschädigten oder nicht vollständigen Mietsachen ist Sitto Payments berechtigt, dem Mieter den effektiven Aufwand für die Reparatur, Reinigung und für fehlende Sachen (z.B. Ladegerät) in Rechnung zu stellen.

5.5 Sorgfaltspflicht

Der Mieter darf die Terminals lediglich zum vertraglich vereinbarten Zweck und ausschließlich für sich selbst nutzen. Die Mietsache ist mit angemessener Sorgfalt zu gebrauchen, regelmässig zu reinigen und vom Mieter auf eigene Kosten gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern.

6. Kauf des POS-Zahlungsterminals

6.1 Vertragsgegenstand

Sitto Payments (Verkäuferin) verkauft dem Vertragspartner (Käufer) Terminals gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung kommt ein Kaufvertrag (Vertrag für Kauf von Terminals) zustande.

6.2 Zahlungsbedingungen für den Kauf des POS-Zahlungsterminals

Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, wird eine Mahngebühr von CHF 5.- bei der ersten Mahnung und CHF 20.- bei der zweiten Mahnung erhoben. Wird ein Terminal wegen Zahlungsverzug gesperrt, so wird ein Betrag von CHF 50.- für die Wiederaufschaltung fällig. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Sitto Payments.

6.3 Lieferung und Installation des POS-Zahlungsterminals

Die Lieferung des erminals erfolgt per Kurier oder gegen entsprechende zusätzliche Vergütung durch Sitto Payments vor Ort. Die Installation (z.B. Aktivierung und Konfiguration des Terminals) erfolgt durch Sitto Payments. Die Instruktion für die Handhabung des Terminals erfolgt durch Sitto Payments.

7. Garantieversicherung

Die Terminals haben 24 Monate Werksgarantie. Danach kann eine Versicherung mit Sitto Payments abgeschlossen werden, die jährlich bezahlt werden muss.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von Sitto Payments. Es gilt das schweizerische Recht.